Änderung des § 219 a „Werbung für den Abbruch von Schwangerschaft“
Der § 219 a des Strafgesetzbuches soll gestrichen werden. Werbung und die Bereitstellung von Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen selbst, über die verschiedenen Methoden, deren Risiken sowie die medizinischen und gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Eingriffs von Ärzt*innen, medizinischen Gemeinschaftspraxen und Kliniken etc. können auf den von ihnen betriebenen Internetauftritten und öffentlich einsehbaren Leistungsbeschreibungen der Ärzt*innen zur Verfügung gestellt werden.
Begründung
Das Amtsgericht Gießen erließ am 24.11.2017 (507 Ds 501 Js 15031/15) ein aufsehenerregendes Urteil gegen eine Allgemeinmedizinerin, die auf ihrer Webseite über Schwangerschaftsabbrüche informierte. Sie führt in ihrer Praxis selbst Abbrüche durch und beschrieb die verschieden Methoden sowie deren Risiken. Die Ärztin wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und darf diese Informationen zukünftig nicht mehr auf ihrer Webseite veröffentlichen.
Die Kammer stellte dabei in Absatz 28 der Urteilsbegründung klar:
„Selbst eine aufklärende Information erfüllt den Tatbestand des § 219 a, wenn das Anbieten mit der Leistung verknüpft ist. Dabei ist es entgegen der amtlichen Überschrift des § 219 a StGB nicht notwendig, dass diese Informationen einen besonderen werbenden Charakter besitzen.“
Durch diese Rechtsprechung ist es unmöglich, dass niedergelassene Ärzt*innen, Gemeinschaftspraxen und Kliniken über diese Leistung informieren, oder sie ins allgemein öffentliche Leistungsverzeichnis, als Teil einer Auflistung, einzutragen.
Die bisherige Praxis sieht vor, dass Frauen, die einen Abbruch der Schwangerschaft erwägen, ein Beratungsgespräch bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle wahrnehmen müssen. Während dieses Beratungsgespräches werden den Frauen Adressen mit niedergelassenen Ärzt*innen, Kliniken etc., die eine solche Maßnahme durchführen, zur Verfügung gestellt. Bei den durchführenden Praxen und Krankenhäusern können sich die Frauen erst vor Ort bei einem Termin informieren, nicht aber schon im Vorfeld auf deren Internetpräsenzen.
Eine Änderung des Gesetzes soll es möglich machen, dass approbierte Mediziner*innen und Kliniken auf ihre Leistungen hinweisen und über diese auch in aufklärender Weise informieren dürfen.
Antragsteller: AsF
Adressat: SPD Bundesfraktion
Beschlussüberprüfung: