Femizide ächten und Gewalt gegen Frauen bekämpfen!
2018 ratifizierte die Bundesrepublik die Konvention des Europarates „Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“. Damit hat sich Deutschland dem völkerrechtlich bindenden Vertrag, auch „Istanbul-Konvention“ genannt, angeschlossen und sich verpflichtet, dessen Inhalte in nationales Recht umzusetzen.
- Wir fordern, dass Femizide, Morde an Frauen, als Femizide öffentlich bezeichnet und geächtet werden. Wir verstehen unter Femizid den Mord an Frauen, weil sie Frauen sind. Konkret: Mord an einer Frau infolge Gewalt in der Partnerschaft, das Töten von Frauen und Mädchen im Namen der „Ehre“, das gezielte Töten von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten sowie in Verbindung mit Banden- oder organisierter Kriminalität, Drogen- sowie Frauen- und Mädchenhandel, der Mord an Frauen zur Erlangung einer Mitgift oder Erbschaft, die gezielte Abtreibung von weiblichen Föten und der Mord an Frauen und Mädchen, der aus Hass an Frauen begangen wurde.
- Wir fordern eine gesonderte kriminalstatistische Auswertung zur Gewalt gegen Frauen durch das Bundesamtkriminalamt. Die derzeitige statistische Erhebung unter den Namen „Partnerschaftsgewalt“ halten wir für unzureichend, weil wir den Titel angesichts der dort aufgeführten überwiegend frauenbezogenen Straftaten wie Zwangsprostitution, Zuhälterei oder Vergewaltigung als verharmlosend empfinden.
- Wir fordern bundesweit Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die sich um Aufklärung frauenbezogener Straftaten und Femizide bemühen.
- Momenten werden Tötungen in einer Partnerschaft aus sich heraus als Totschlag gewertet, weil Beziehungstaten der „niedere Beweggrund“ eines Mordes abgesprochen wird.
Wir fordern, dass bei Beziehungstaten, bei denen zum allergrößten Teil Frauen die Opfer sind, keine mildernden Umstände allein aus dem Umstand der Partnerschaft heraus abgeleitet werden können.
Begründung:
Hintergrund zur Information:
Die oben genannte Definition wurde vom „Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen“ (European Institute for Gender Equality) formuliert. Der Femizid ist eine von privaten und öffentlichen Akteuren begangene oder tolerierte Tötung von Frauen und Mädchen wegen ihres Geschlechts.
1992 erschienen in den USA mehrere wissenschaftliche Publikationen der Forscherinnen Jill Radford, Diana Russel und Karen Stout, die erstens den Begriff des Femizides in Politik, Gesellschaft und Geschichtsschreibung einführten und in der Folge auch durchsetzten. Die Bücher wirkten bahnbrechend für die in den letzten 30 Jahren weltweit geführten Debatten.
In der Folge der gesellschaftspolitischen Diskussionen wurde 1993 die „Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen“ als Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet, die als Erweiterung der 1979 verabschiedeten „UN- Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ zu verstehen ist. In dem Übereinkommen aus den 1970er Jahren war der gezielte Mord an Frauen nicht weit genug hervorgehoben worden.
1994 wurde zudem das Amt der/ des UN-SonderberichterIn zu Gewalt gegen Frauen eingeführt.
In den 2000er Jahren wurde der Begriff „femicidio“ von Frauenrechtlerinnen aus Lateinamerika aufgegriffen, um Gewalt gegen Frauen hinzuweisen. Die Gewalt und der Mord an Frauen ist in den südamerikanischen Ländern als strukturell anzusehen und wird dort als Staatsversagen angeprangert. Auf Druck dieser Länder wird von „femicide watch“, einer von der ehemaligen UN-Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen Rashida Manjoo ins Leben gerufenen Menschrechtsorganisation, gefordert, am 25. November statistische Berichte zur Femiziden und deren Verfolgung vorzulegen. Der 25. November ist der internationale Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen.
2011 verabschiedete der Europarat das „Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“, auch „Istanbul-Konvention“ genannt. Es handelt sich dabei um einen völkerrechtlichen Vertrag, der verbindliche Rechtsnormen gegen die Gewalt an Frauen schaffen soll.
Antragsteller: AsF Duisburg
Adressat: AsF Bundeskonferenz
Beschlussüberprüfung: