Änderung des § 219 a „Werbung für den Abbruch von Schwangerschaft“
Der § 219 a des Strafgesetzbuches soll gestrichen werden. Werbung und die Bereitstellung von Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen selbst, über die verschiedenen Methoden, deren Risiken sowie die medizinischen und gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Eingriffs von Ärzt*innen, medizinischen Gemeinschaftspraxen und Kliniken etc. können auf den von ihnen betriebenen Internetauftritten und öffentlich einsehbaren Leistungsbeschreibungen der Ärzt*innen zur Verfügung gestellt werden. Begründung Das Amtsgericht […]
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