Keine Verjährungsfrist für sexuell motivierte Straftaten an Schutzbefohlenen
Die Verjährungsfrist von 20 Jahren bei dem Straftatbestand „§174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ (StGB) ist vollständig aufzuheben.
Die SPD-Duisburg sieht die momentan gültige Regelung, dass die Verjährungsfrist mit dem vollendeten 30. Lebensjahr des Opfers beginnt, als unzureichend an.
Der strukturell geduldete und bis an höchster Stelle vertuschte hundertfache sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in kirchlichen Einrichtungen beider Konfessionen hat gezeigt, dass die Verjährungsfrist der Schwere der Taten nicht angemessen ist. Ein Großteil der Taten ist verjährt und die Täter bleiben deshalb straffrei.
Begründung:
Jede*r siebte bis achte Erwachsene hat in seiner Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt erlitten.
Diese Straftaten werden zu 25% im engsten Familienkreis und zu 50% im weiteren Familien- oder Bekanntenkreis begangen.
Die Täter sind bis zu 90% männlichen Geschlechts, die Opfer zu 75% weiblichen und zu 25% männlichen Geschlechts.
Die durch diesen Missbrauch erlittenen Traumata sind so schwerwiegend, dass eine Anzeige des Täters häufig erst nach Jahren erfolgt. Nach Jahren der Verdrängung erinnern sich viele Opfer überhaupt erst an den Missbrauch, der über viele Jahre und Jahrzehnte die Ursache für ihre Depression, Angststörungen usw. war.
Es fällt ihnen meist auch nach Jahren versuchter Aufarbeitung und Therapie nicht leicht, ein normales Leben zu führen.
Wir vergleichen die Schwere der Tat mit dem Straftatbestand des Mordes und Mord verjährt nie.
Datenmaterial entnommen aus: Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Fakten und Zahlen zu sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen, Stand Januar 2020
Antragsteller: AsF Duisburg
Adressat: AsF Bundeskonferenz, SPD Bundestagsfraktion
Beschlussüberprüfung: